MITGLIEDERBEREICH
Satzung
Aikido-Dojo TomoSei-Shin e.V. Präambel
Die Arbeit des Vereins „Aikido-Dojo TomoSei-Shin“ basiert auf der Verbreitung des Aikido-Gedankens einer harmonischen und gewaltfreien Kommunikation, zur Förderung der Begegnung und des Umgangs miteinander. In diesem Sinne gibt sich der Verein „Aikido-Dojo TomoSei-Shin“ folgende Satzung, beschlossen auf der Gründungsversammlung am 30. Oktober 2019, in Berlin-Schöneberg, eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Charlottenburg unter der Registernummer VR 37907 B, am 14.1.2020.
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Aikido – Dojo TomoSei – Shin“
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und dann den Zusatz „e. V.“ tragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Verein beginnt seine Arbeit am 1. Januar 2020.
§2 Vereinszweck
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, durch regelmäßiges Training der Mitglieder, der Jugendarbeit, der Integration und der Begegnung.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die
- Verbreitung des Aikido-Gedankens im Sinne des gewaltfreien Miteinanders und der direkten Kommunikation selbstbewusster Individuen,
- Vernetzung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, die sich der Aikido- Idee verbunden fühlen,
- Ausbildung von Aikido-Lehrerinnen und Aikido-Lehrern,
- Förderung und Unterstützung von gleichgesinnten Aikido-Dojos ,
- Unterstützung von Einrichtungen und Organisationen, die an der Entwicklung von Persönlichkeit, Selbstbewusstsein, Integration und Gewaltfreiheit arbeiten,
- besondere Einbindung von Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Einrichtungen des Schöneberger Kiezes.
§3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der §§ 51 ff. in der jeweils gültigen Fassung der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, es sei denn, dies ist in der Satzung ausdrücklich geregelt.
§4 Aufwandsentschädigung, Auslagenerstattung und Geschäftsführung
- Bei Bedarf können Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26a EStG von Mitgliedern, Fördermitgliedern sowie den Mitgliedern des Vorstandes ausgeübt werden. Die Entscheidung über die Gewährung sowie die Höhe der jeweiligen Vergütung trifft der Vorstand.
- Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Zur Erledigung der laufenden und dringlichen Aufgaben des Vereins sowie zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, einen Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin zu berufen. Wird dieser/diese nicht berufen, ist der Vorstand geschäftsführend.
- Sofern Haupttrainer zu Vorständen berufen werden, kann die Trainertätigkeit zu üblichen Stundensätzen vergütet werden.
§5 Mitgliedschaft
- Der Verein hat ordentliche Mitglieder sowie Fördermitglieder. Das Nähere regelt eine Mitglieder- und Beitragsordnung.
- Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich in besonderem Maße dem Aikido-Gedanken verbunden fühlt sowie den Aufbau, die Pflege und die Weiterentwicklung des Vereins durch regelmäßige und nachhaltige Mitarbeit unterstützen möchte.
- Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die vielfältigen Angebote des Vereins im Rahmen der Verbreitung und Förderung des Aikido-Gedankens in Anspruch nehmen oder unterstützen möchte.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit der Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.
- Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet
- Der Aufnahmeantrag ist über einen der vom Verein angebotenen Wege an den Vorstand zu richten. Der Antrag nicht voll geschäftsfähiger Personen bedarf der Zustimmung ihrer jeweiligen gesetzlichen Vertreter.
- Die Mitgliedschaft endet durch
- Ausschluss;
- Tod des Mitglieds;
- Schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Kalenderjahres, wobei der Austritt bis spätestens zum 30. September des Kalenderjahres erklärt werden muss.
- Der Vorstand kann die Mitgliedschaft mit einfacher Mehrheit aufheben, wenn das Mitglied dem Vereinszweck zuwiderhandelt oder den Verein materiell oder in seinem Ansehen schädigt.
§6 Mitgliedsbeiträge
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und ggf. Aufnahmegebühren sowie Umlagen bestimmen sich aus der Mitglieder- und Beitragsordnung, welche die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit verabschieden kann.
- Wenn ein Mitglied seinen Beitrag trotz Fälligkeit und Mahnung nicht bezahlt, ruht die Mitgliedschaft zunächst für drei Monate. Während des Ruhens der Mitgliedschaft hat das Mitglied keinerlei Anspruch auf Leistungen des Vereins bzw. die Ausübung seiner satzungsmäßigen Rechte. Die Mitgliedschaft lebt wieder auf, sobald das Mitglied den Beitrag für das laufende Geschäftsjahr gezahlt hat.
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
- Insbesondere können alle Mitglieder an den regelmäßigen Trainings- sowie den Prüfungs-Veranstaltungen teilnehmen. Grundlage des Aikido- Unterrichts ist das Regelwerk des Aikikai Hombu-Dojos in Japan.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – zu fördern.
§8 Organe
- Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und gegebenenfalls die Geschäftsführung.
§9 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie soll, sofern keine besonderen Hinderungsgründe vorliegen, im ersten Quartal stattfinden. Sie wird von dem oder der Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail einberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn es der Vorstand für erforderlich hält oder wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich verlangt.
- Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden vorliegen. Über Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung vor Eintritt in die Tagesordnung.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig. Sie wird von dem oder der Vorsitzenden oder bei Verhinderung von einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter geleitet.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.
- Die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, dass seit mindestens vier Wochen Mitglied ist. Vertretung ist nicht zulässig.
- Der Vorstand entscheidet darüber, ob eine Teilnahme an der Mitgliederversammlung per Video-Telefonie ermöglicht wird.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und als solches zuständig für
- die Wahl und Abwahl des Vorstandes,
- die Wahl des Kassenprüfers/ der Kassenprüferinnen, der/die nicht Mitglied des Vorstandes ist,
- Wahl eines Protokollführers oder einer Protokollführerin,
- die Entgegennahme des Sach- und Kassenberichtes,
- die Festlegung eines Arbeitsprogramms/von Arbeitsgruppen,
- die Entlastung des Vorstandes,
- Satzungsänderungen,
- Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins.
§ 11 Der Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand setzt sich aus der / dem Vorsitzenden und zwei Vizevorsitzenden zusammen. Diese bilden den Vorstand nach § 26 BGB. Dem erweiterten Vorstand gehören zudem die Schatzmeisterin / der Schatzmeister und die Schriftführerin / der Schriftführer an.
- Der Vorstandsvorsitzende kann den Verein gerichtlich und außergerichtlich alleine vertreten. Dies ist ebenfalls durch die beiden stellvertretenden Vorstände gemeinschaftlich möglich.
- Für die Fälle, dass ein Mitglied des Vorstandes ausscheidet oder der Vorstand aus anderen Gründen nicht vollständig besetzt ist, wird der Vorstand von den übrigen Mitgliedern gebildet. Nach Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bleiben die übrigen Mitglieder im Amt und übernehmen die Aufgaben des ausgeschiedenen Mitglieds bis zur Neuwahl wahr.
- Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins und führt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist oder eine Geschäftsführerin bzw. ein Geschäftsführer dies erledigt. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:- a. die Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung,
- b. die Bildung von Arbeitskreisen,
- c. die Vorbereitung des Jahresabschlusses und des Rechenschaftsberichtes,
- d. die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern.
Der Vorstand kann zu seinen Beratungen weitere fachkundige Personen hinzuziehen. Er ist mindestens einmal jährlich durch den Vorsitzenden/ die Vorsitzende schriftlich oder per E-Mail einzuberufen. Darüber hinaus bleibt es dem Vorstand unbenommen, auf schriftlichen oder elektronischen Antrag eines jeden Vorstandsmitgliedes jederzeit analog § 32 BGB Vorstandsbeschlüsse einstimmig schriftlich oder per Zustimmung durch E-Mail an den/die Vorstandsvorsitzende/n zu treffen. Eine außerordentliche Sitzung hat stattzufinden, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes schriftlich oder per E-Mail verlangen.
- Der Vorstand kann seine Sitzungen vollständig online durchführen.
- Der Vorstand entscheidet mehrheitlich. Ist der Vorstand nicht voll besetzt, insbesondere weil ein Mitglied ausgeschieden ist oder der Vorstand durch Wahl nicht voll besetzt wurde, dann ist der Vorstand mit der Zahl seiner Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf die Dauer von vier Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
- Das einzelne Vorstandsmitglied ist in Rechtsgeschäften, die unmittelbar den Verein betreffen, von den Beschränkungen des § 181 BGB nicht befreit. Rechtsgeschäfte des Vereins, die ein Vorstandsmitglied betreffen, sind jeweils durch ein anderes Vorstandsmitglied für den e.V. zu schließen.“
- Mitglied des Vorstands kann nur werden, wer auch Mitglied des e.V. ist
§ 12 Satzungsänderung und Vereinsauflösung
- Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch die Mitgliederversammlung, mit 2/3 Mehrheit.
- Nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall aller steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den Aikido Association Germany e.V., Amtsgericht Charlottenburg/VR 36608. Die Verwendung soll unmittelbar und ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken gemäß § 51 ff. der Abgabenordnung erfolgen.
- Bei Auflösung sind die zum entsprechenden Beschlusszeitpunkt vertretungsberechtigten Vorstände die Liquidatoren.